Rz. 2

Während § 18 den Rechtsanspruch allein sorgeberechtigter Mütter und Väter auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen von Kindern und Jugendlichen normiert, verpflichtet § 52 a das Jugendamt zur Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Das Jugendamt muss also in dieser Situation von Amts wegen aktiv werden und darf nicht erst abwarten, ob der Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung geltend gemacht wird. Die nach § 52 a dem Jugendamt zugewiesenen Aufgaben zählen zu den "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 9), während die Beratung und Unterstützung nach § 18 zu den Leistungen der Jugendhilfe gehören (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2).

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