Rz. 1

Während in dem bis zum 31.12.1990 geltenden Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) lediglich abstrakt in § 4 Nr. 4 als eine Aufgabe des Jugendamts die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) genannt war, enthält das am 1.1.1991 in Kraft getretene SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz insoweit eine weitergehende gesetzliche Regelung. In dem in § 2 enthaltenen Katalog aller Aufgaben der Jugendhilfe ist in Abs. 3 Nr. 8 unter den "anderen Aufgaben" die Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG (§ 52) aufgeführt. Durch den Verweis auf § 52 wird diese Aufgabe der Jugendhilfe gegenüber der früheren Rechtslage konkretisiert. In § 52 Abs. 1 wird hinsichtlich Art und Umfang der Mitwirkungspflicht wiederum auf Bestimmungen aus dem JGG verwiesen. Eine weitere Präzisierung ist durch das 1. SBG VIII-ÄndG v. 16.12.1993 (BGBl. I S. 239) erfolgt. Seitdem gilt nach Abs. 2 Satz 2 das Gebot, vorrangig regelmäßig die Möglichkeit eines Verfahrensabschlusses im Wege der Diversion gemäß § 45 JGG oder § 47 JGG zu prüfen. Durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 die Sätze 2 und 3 angefügt und Abs. 2 Satz 1 geändert.

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