0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 51 gilt seit dem 19.5.2013 i. d. F. des Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795). Die Vorschrift galt seit dem 1.9.2009 bis zum 18.5.2013 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. S. 2586) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022). Die Vorschrift fasst die zuvor in §§ 51a, 51b JWG enthaltenen Regelungen zusammen und modifiziert sie zugleich. Abs. 3 wurde zunächst durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) geändert. Im Anschluss daran ist Abs. 3 dem Reformvorhaben zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern folgend mit Wirkung zum 19.5.2013 erneut entsprechend angepasst worden, in dem der Gesetzgeber der Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern in § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB Rechnung getragen hat. Die Beratung des Vaters bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 BGB durch das Jugendamt knüpft nun auch an das Nichtbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge und nicht nur – wie bisher – daran an, dass keine Sorgeerklärungen abgegeben worden sind. Das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) v. 12.2.2021 (BGBl. I S. 226) enthält keine Änderungen der Vorschrift.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, also in Verfahren zur Minderjährigenadoption, gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 zu den "anderen" Aufgaben der Jugendhilfe. Abs. 1 regelt das in § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Erfordernis der Belehrung eines Elternteils über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung im Adoptionsverfahren und die dabei zu beachtenden Fristen. Abs. 2 regelt die Beratungspflicht des Jugendamtes in Bezug auf Erziehungshilfen. Abs. 3 trifft eine spezielle Regelung für den Fall, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ihnen die elterliche Sorge nicht gemeinsam zusteht. Die Regelungen ergänzen sowohl die materiell-rechtlichen Vorschriften zur Adoption in den §§ 1741 ff. BGB als auch die Regelungen zum familiengerichtlichen Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) sowie die Bestimmungen des AdVermiG über die Adoptionsvermittlung.

2 Rechtspraxis

2.1 Die Ersetzung der Einwilligung der Eltern

2.1.1 Einwilligungserfordernis

 

Rz. 3

Gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Annahme eines Kindes die Einwilligung der Eltern und gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Einwilligung gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Sie bedarf gemäß Abs. 1 Satz 2 der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann gemäß § 1747 Abs. 4 BGB nicht erforderlich, wenn dieser dauerhaft geschäftsunfähig oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben haben, sind die Besonderheiten nach § 1747 Abs. 3 BGB zu beachten. Falls die Vaterschaft nicht festgestellt oder wirksam angefochten ist (vgl. § 1592 BGB), gilt gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Einwilligung kann gemäß § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. Damit sollen Frühadoptionen verhindert werden.

 

Rz. 3a

Gemäß Abs. 1 Satz 1 hat das Jugendamt den Elternteil zu beraten, dessen Einwilligung durch das Familiengericht ersetzt werden soll. Elternteile sind die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes. Rechtlicher Vater ist gemäß § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater, der die Voraussetzung nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht, hat jedenfalls Anspruch auf Beratung nach Abs. 1. Vater i. S. v. § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein (nicht anonymer) Samenspender sein (BGH, Beschluss v. 10.4.2013, IV ZR 38/12; Urteil v. 8.4.2015, IV ZR 103/15). Ein solcher leiblicher Vater hat unter Umständen kein geringeres Interesse daran, die Adoption des Kindes zu verhindern, als ein Mann, der ein Kind in einer flüchtigen Begegnung auf natürlichem Wege gezeugt hat (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 51 Rz. 11).

2.1.2 Ersetzung der Einwilligung

 

Rz. 4

Die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als Kind ist der weitestgehende Eingriff in das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Elternrecht. Daher sind die Voraussetzungen für die Ersetzung in § 1748 BGB abschließend geregelt. Das BVerfG hat die Regelungen für verfassungsmäßi...

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