Rz. 18

Gemäß Abs. 3 hat das Jugendamt den nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater zu beraten, wenn den nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zusteht. Damit ist zum einen der nicht sorgeberechtigte Vater gemeint, der nach § 1592 BGB zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt wurde (Nr. 3). Zum anderen ist der Vaterschaftsprätendent gemeint, d. h. der potenzielle Vater, der die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht, aber dessen Vaterschaft (noch) nicht anerkannt ist. Er ist gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB einwilligungsberechtigt.

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