Rz. 15

Das Jugendamt soll den Elternteil zusammen mit der Belehrung beraten (§ 51 Abs. 2 Satz 1). Die frühere Fassung, die zwingend eine Beratung vorsah, wurde durch eine Soll-Bestimmung ersetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder, die zur Adoption vorgesehen sind, häufig bereits zuvor nicht mehr bei den Eltern in der Herkunftsfamilie, sondern in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie leben. Die Beratung würde in den Fällen, in denen das Kind bereits in der Pflegefamilie lebt, in der es durch Adoption aufgenommen werden soll, leerlaufen (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 51 Rz. 35).

 

Rz. 15a

Die Soll-Vorschrift besagt, dass im Regelfall beraten werden soll, wobei das Jugendamt eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob eine Beratung überhaupt durchgeführt werden (Entschließungsermessen) und welche Beratungsgegenstände sie enthalten soll (Auswahlermessen). Gegenstand der Beratung sind Hilfen, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen sollen. Durch die Hilfen müsste zunächst und vor allem ein verantwortliches Verhalten des Elternteils erreicht werden, der durch sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist. Ferner müsste durch die Hilfen erreicht werden, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind nicht zu unverhältnismäßigem Nachteil gereicht. Schon die Formulierung dieser Anforderungen macht deutlich, dass vielfach eine Beratung – jedenfalls in diesem fortgeschrittenen Stadium – kaum sinnvoll erscheint. Als Hilfen kommen die Erziehungsbeistandschaft (§ 30) oder sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) in Betracht. Beratungshilfen nach §§ 16 f. dürften meist zu kurz greifen. Das Gesetz schreibt keine besondere Form der Beratung vor. Daher kann das erste Hilfsangebot mündlich oder schriftlich erfolgen. Zeigt sich der Elternteil zu einer Beratung bereit, so dürfte nach der Zweckrichtung am ehesten ein persönliches Beratungsgespräch in Betracht kommen.

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