Rz. 9

Gleichgültig verhält sich ein Elternteil dann, wenn er gegenüber dem Kind und seiner Entwicklung gänzlich teilnahmslos ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er zu dem Kind über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Kontakt pflegt, wenn ihn das Kind und dessen Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lässt (BayObLG, Beschluss v. 19.1.1994, 1Z BR 98/93). Gleichgültigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Elternteil Besitzansprüche an das Kind stellt, die durch Eifersucht, verletzten Stolz, Neid, Rachsucht, Böswilligkeit oder sonstige eigensüchtige Motive bestimmt sind (BayObLG, Beschluss v. 6.5.1997, 1Z BR 148/96). Es genügt nach der Rechtsprechung, wenn objektiv feststellbare Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass dem Elternteil das Kind gleichgültig ist (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 51 Rz. 16 mit Hinweis auf BayObLG, FamRZ 1984, 417, 419; vgl. auch RegBegr. zu § 51a JWG in BT-Drs. 7/421 S. 8). Ist das Verhalten mehrdeutig, so muss es jedenfalls "im Wesentlichen" auf Gleichgültigkeit zurückzuführen sein (OLG Hamm, ZKJ 2013, 305). Mehrdeutig kann insbesondere der Umstand sein, dass ein nicht sorgeberechtigter Elternteil keinen Kontakt mit dem Kind sucht.

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