Rz. 4

Die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als Kind ist der weitestgehende Eingriff in das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Elternrecht. Daher sind die Voraussetzungen für die Ersetzung in § 1748 BGB abschließend geregelt. Das BVerfG hat die Regelungen für verfassungsmäßig erachtet (BVerfG, Entscheidung v. 29.7.1968, 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66 zu § 1748 Abs. 3 BGB a. F.). In bestimmten Fällen hat das Familiengericht gemäß § 1748 Abs. 1 und 3 BGB auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen oder es kann sie ersetzen. Das Kind bedarf ebenso wie bei der Einwilligung auch für diesen Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, soweit es nicht uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Soweit es geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen (§ 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB). Falls das Kind unter elterlicher Sorge steht, muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger als gesetzlichen Vertreter bestellen.

 

Rz. 5

Das Familiengericht hat gemäß § 1748 Abs. 1 und 3 BGB die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn

 

Rz. 6

Als weitere Voraussetzung muss in beiden Fällen das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. Gemäß § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB führt eine einmalige besonders schwere Pflichtverletzung ebenfalls zur Ersetzung der Einwilligung, wenn das Kind deshalb voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann. Ferner kann gemäß § 1748 Abs. 3 BGB die Einwilligung ersetzt werden, wenn der Elternteil wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

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