Rz. 3

Gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Annahme eines Kindes die Einwilligung der Eltern und gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Gemäß § 1750 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Einwilligung gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Sie bedarf gemäß Abs. 1 Satz 2 der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann gemäß § 1747 Abs. 4 BGB nicht erforderlich, wenn dieser dauerhaft geschäftsunfähig oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben haben, sind die Besonderheiten nach § 1747 Abs. 3 BGB zu beachten. Falls die Vaterschaft nicht festgestellt oder wirksam angefochten ist (vgl. § 1592 BGB), gilt gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Einwilligung kann gemäß § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. Damit sollen Frühadoptionen verhindert werden.

 

Rz. 3a

Gemäß Abs. 1 Satz 1 hat das Jugendamt den Elternteil zu beraten, dessen Einwilligung durch das Familiengericht ersetzt werden soll. Elternteile sind die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes. Rechtlicher Vater ist gemäß § 1592 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater, der die Voraussetzung nach § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht, hat jedenfalls Anspruch auf Beratung nach Abs. 1. Vater i. S. v. § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein (nicht anonymer) Samenspender sein (BGH, Beschluss v. 10.4.2013, IV ZR 38/12; Urteil v. 8.4.2015, IV ZR 103/15). Ein solcher leiblicher Vater hat unter Umständen kein geringeres Interesse daran, die Adoption des Kindes zu verhindern, als ein Mann, der ein Kind in einer flüchtigen Begegnung auf natürlichem Wege gezeugt hat (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 51 Rz. 11).

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