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Die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, also in Verfahren zur Minderjährigenadoption, gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 zu den "anderen" Aufgaben der Jugendhilfe. Abs. 1 regelt das in § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Erfordernis der Belehrung eines Elternteils über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung im Adoptionsverfahren und die dabei zu beachtenden Fristen. Abs. 2 regelt die Beratungspflicht des Jugendamtes in Bezug auf Erziehungshilfen. Abs. 3 trifft eine spezielle Regelung für den Fall, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ihnen die elterliche Sorge nicht gemeinsam zusteht. Die Regelungen ergänzen sowohl die materiell-rechtlichen Vorschriften zur Adoption in den §§ 1741 ff. BGB als auch die Regelungen zum familiengerichtlichen Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) sowie die Bestimmungen des AdVermiG über die Adoptionsvermittlung.

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