Rz. 9c

Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet dasjenige Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Abs. 4 Satz 1 und § 162 FamFG angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt, rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB den Eltern entweder ganz oder auch nur zum Teil gemeinsam übertragen wird, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 BGB) mitzuteilen. Gleiches gilt gemäß Abs. 3 Nr. 2 für rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen. Der Mitteilungspflicht unterliegen insbesondere auch das Geburtsdatum, der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. Die Neuregelung in § 50 Abs. 3 stellt damit sicher, dass die Information über die Änderung der Personensorgerechtslage zeitnah an das für das Sorgeregister zuständige Jugendamt am Geburtsort des Kindes oder Jugendlichen gelangt. Dem Jugendamt, das die Bescheinigung nach § 58a erteilt, wird auf sein Ersuchen hin mitgeteilt, ob Eintragungen im Sorgeregister vorliegen. Damit soll ungeachtet dessen, wie es zu der Änderung der Sorgerechtslage gekommen ist, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Bescheinigungen über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister erhöht werden.

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