0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 58a wurde im Rahmen des Art. 13 Nr. 11 Kindschaftsreformgesetz (KindRG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) neu in das SGB VIII eingefügt und gilt seit dem 1.7.1998. Die Vorschrift entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme die Geeignetheit einer derartigen schriftlichen Auskunft als Nachweis über die Ausübung des alleinigen Sorgerechts bezweifelt und verlangte auch im Hinblick auf den eintretenden hohen Verwaltungsaufwand bei den Jugendämtern insofern deren Streichung (vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 163 ff.). Der hohe Aufwand stehe in keinem Verhältnis zum eingeschränkten Nutzen der Auskunft im Rechtsverkehr. Die Bundesregierung hielt allerdings in ihrer Gegenäußerung an ihrer Auffassung fest (BT-Drs. 13/4899 S. 173). Der Bundestag folgte der Auffassung der Bundesregierung und beschloss § 58a in der von ihr eingebrachten Fassung. Im Zuge des Art. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts v. 13.12.2003 (BGBl. I S. 2547) ist § 58a modifiziert worden. Die Bestimmung wurde dahingehend erweitert, dass neben der bisherigen Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB auch eine schriftliche Auskunft über die Nichtersetzung von Sorgeerklärungen nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB verlangt werden kann. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen zu führen hat. § 58a gilt seit dem 19.5.2013 i. d. F. des Art. 5 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795). Das bislang in Abs. 2 geregelte Sorgeregister über abgegebene bzw. ersetzte Sorgeerklärungen erfasst künftig auch gerichtliche Entscheidungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB und verpflichtet das zuständige Jugendamt, Aktualisierungen im Sorgeregister vorzunehmen.

Durch Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 die Überschrift neu gefasst, Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 geändert, Nr. 2 neu gefasst, Nr. 3 angefügt, Satz 3 aufgehoben, Abs. 2 Satz 1 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt.

Zukünftig: Durch Art. 12 Nr. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wird mit Wirkung zum 1.1.2023 der bisherige § 58 aufgehoben und der jetzige § 58a wird § 58.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 58a ist systematisch im Zusammenhang mit den Vorschriften zu den Beurkundungsaufgaben des Jugendamtes, also den §§ 59, 60 zu sehen. Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. Die Eintragungen im Sorgeregister enthalten Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB, familiengerichtliche Entscheidungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB oder in Altfällen Sorgeerklärungen nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB. Dann, wenn ein Elternteil als alleiniger Vertreter des Kindes auftreten will, wird von ihm ein Nachweis der Alleinsorge verlangt. Während grundsätzlich dieser Nachweis durch öffentliche Urkunden geführt werden muss, steht die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB "im Übrigen" der Mutter zu, das heißt dann, wenn weder eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben wurde noch eine gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB stattgefunden hat oder bei Altfällen die Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB ersetzt wurde. Nun kommt § 58a ins Spiel. Die Mutter erhält auf Antrag von dem nach § 87c Abs. 6 zuständigen Jugendamt eine schriftliche Auskunft (ein Negativattest) darüber, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorhanden sind. Sie muss also keinen aufwendigeren Nachweis durch Vorlage von Urkunden führen.

2 Rechtspraxis

2.1 Registerführung zum Zweck der Erteilung einer Negativbescheinigung

 

Rz. 3

Das für den Geburtsort des Kindes oder Jugendlichen (empfangs)zuständige Jugendamt hat nach Abs. 1 zum Zwecke der Erteilung einer Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen (sog. Negativbestätigung) ein Sorgeregister zu führen. Fortlaufend einzutragen in dieses Register sind:

  • Abgegebene Sorgeerklärungen der Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1),
  • Sorgerechtsregelungen, die aufgrund rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen vorgenommen wurden und in denen die elterliche Sorge den Eltern entweder ganz oder auch nur zum Teil gemeinsam übertragen worden sind (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
  • Sorgerechtsregelungen, wonach aufgrund rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen der Mutter das Sorgerecht ganz oder zum Teil entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).

Durch die jeweilige Anpassung des Sorgeregisters soll der Beweiswert der Bescheinigung gestärkt werden, die der nicht mit dem Vater des Kindes od...

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