Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 sieht die Unterstützung des Familiengerichts, Satz 2 die Mitwirkung des Jugendamts in den darin genannten Verfahren vor. Seit dem Inkrafttreten des FamFG bezeichnen die Begriffe der Unterstützung und der Mitwirkung keine unterschiedlichen Formen des Tätigwerdens. Unterschieden wird vielmehr der in Abs. 1 Satz 1 grob umrissene umfassende Bereich, in dem das Jugendamt zur Unterstützung berechtigt ist, nämlich bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen, und die in Abs. 1 Satz 2 konkret benannten Bereiche, in denen das Jugendamt zur Mitwirkung verpflichtet ist. Abs. 2 greift exemplarisch besonders bedeutsame Aspekte der Unterstützungsfunktion heraus und benennt diese, beispielsweise die Unterrichtung über angebotene und erbrachte Leistungen sowie das Einbringen von erzieherischen und sozialen Gesichtspunkten zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen. In der Fassung des KJSG werden kindschaftsrechtliche Vorschriften des BGB benannt. In den dort normierten Fällen legt das Jugendamt den Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 dem Familiengericht vor. Darüber hinaus informiert das Jugendamt das Familiengericht in Kindschaftssachen in dem Termin nach § 155 FamFG über den Stand des Beratungsprozesses. Die Vorschrift macht bereits im Wortlaut insgesamt deutlich, dass das Jugendamt hier nicht als Hilfsorgan oder Erfüllungsgehilfe der Familiengerichte fungieren soll, sondern als Träger eigener Aufgaben und Befugnisse tätig wird. Abs. 3 sorgt dafür, dass in Verfahren nach § 155a Abs. 4 Satz 1 und § 162 FamFG, in denen es ganz oder zum Teil zu einer gemeinsamen Sorge kommt, die Information über diese Änderung der Sorgerechtslage an das für das Sorgeregister zuständige Jugendamt am Geburtsort des Kindes oder Jugendlichen gelangt.

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