Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des KJHG mit dem SGB VIII eingeführt und trat am 1.1.1991 in Kraft. Sie löste das zuvor geltende JWG von 1922 ab und entwickelt den zuvor in § 3 Abs. 2 JWG enthaltenen Programmsatz fort; sie konkretisiert dessen Umfang und Grenzen. Durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) wurde mit Wirkung zum 1.4.1993 lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Durch Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1999 neu gefasst und in zwei Absätze gegliedert. Dabei wurden die ebenfalls neu eingeführten §§ 78a und 78b Abs. 1 und 3 sowie der Hilfeplan (§ 36) berücksichtigt. Ähnlich wie zuvor § 3 Abs. 2 BSHG enthält auch § 9 Abs. 2 SGB XII Regelungen zum Wunsch- und Wahlrecht im Bereich der Sozialhilfe.

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