Rz. 62

Schreibt der Hilfeplan ein Ende der Hilfe für junge Volljährige vor, trifft den Jugendhilfeträger die Pflicht zu prüfen, ob ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Dies orientiert sich am Bedarf des jungen Menschen (vgl. insoweit unter Abschnitt Prüfgegenstand Bedarf des jungen Menschen, Rz. 53 ff.).

 

Rz. 63

Die Ergebnisse über die Prüfung sind im Hilfeplan festzuhalten; dies ergibt sich auch aus der Anwendung der Dokumentationspflichten, wie sie in § 37 Abs. 4 niedergelegt sind und nach § 37 Abs. 4 Satz 3 bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 entsprechend gilt. Diese Dokumentationspflicht ergibt sich dabei zumindest aus dem Sinn der Prüfpflicht eines sich anschließenden Zuständigkeitswechsels, der in der Vermeidung von Leistungsbrüchen steht (vgl. sogleich die Komm. zu Abschnitt Verletzung der Prüfpflicht und seine Rechtsfolgen, Rz. 64 f.).

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