Rz. 64

Es ist erklärtes Ziel des Gesetzgebers, mit § 36b und auch der Spezialvorschrift für junge Volljährige nach § 41 Abs. 3 durch die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfeträger und anderen öffentlichen Stellen – also insbesondere den Sozialleistungsträgern und den Rehabilitationsträgern – Leistungsbrüche zu vermeiden und eine bedarfsgerechte Leistung im Anschluss an den Zuständigkeitsübergang sicherzustellen (zu dieser Zielsetzung des § 36b vgl. BR-Drs. 5/21 S. 84 = BT-Drs. 19/26107 S. 88; vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 3 BR-Drs. 5/21 S. 92 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

 

Rz. 65

Verletzt der Jugendhilfeträger daher die Pflicht zur Prüfung eines etwaigen Zuständigkeitswechsels und verliert das Kind, der Jugendliche oder im Anwendungsbereich des § 41 der junge Mensch infolgedessen wegen verspäteter Antragstellung seine Rechte, kommt entweder über die Zurechnungsregeln ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder möglicherweise ein Schadensersatzanspruch i. S.e. Amtshaftungsanspruchs in Betracht; dies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 36b als auch im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3.

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