Rz. 32

Das Gesetz enthält bei der Bewilligung von Hilfen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Vorgaben für die Dauer der Hilfen. Abs. 1 Satz 1 ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass die Hilfe solange zu gewähren ist, wie es aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Eine prinzipielle Begrenzung des Bewilligungszeitraumes (auf 6 oder 12 Monate) widerspricht daher dem Gesetz und ist unzulässig (i.E. wohl auch Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2018, § 41 SGB VIII, Rz. 14). Es besteht hingegen auch keine Verpflichtung den Zeitraum bis zur Regelaltersgrenze von 21. Jahren nach Abs. 1 Satz 2, 2. HS. voll auszuschöpfen, da der individuelle Hilfebedarf alleiniger Maßstab der Entscheidung ist (Stähr, a. a. O.). Die Dauer der Förderung hängt daher von der Bewertung des Einzelfalls ab. Die Dauer hängt dabei – wie die Hilfe an sich – von der Auslegung des Begriffs notwendig ab. Deshalb ist die Gewährung einer neuen Hilfe nicht ausgeschlossen, wenn eine bereits einmal gewährte Hilfe beendet worden ist und dann erneut erforderlich wird (Stähr, a. a. O.).

 

Rz. 33

Bei der Förderungsdauer junger Volljähriger zwischen dem 21. und dem 27. Lebensjahr kommt eine Förderung nach dem Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 HS 2 nur für einen begrenzten Zeitraum in Betracht. Der Begriff "begrenzter Zeitraum" ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Sofern eine Maßnahme deutlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinausgeht oder gar dauerhaft fortzuführen sein wird, kann nicht mehr von einem "begrenzten Zeitraum" ausgegangen werden (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.5.2012, L 20 SO 608/10; zu den Konsequenzen bei der Zuständigkeit in Abgrenzung zum Sozialhilfeträger nach § 10 Abs. 4 S. 2 vgl. Rz. 15). Dem Merkmal ist eine allgemeine Leistungseinschränkung i. S. d. Vorverlegung des Endzeitpunkts der Hilfe vor die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zu entnehmen (zur Auslegung des Begriffs "für einen begrenzten Zeitraum" vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.1.2000, 4 L 2934/99). Namentlich dann fällt der begrenzte Zeitraum mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammen, in denen Eingliederungshilfe wegen einer seelischen Behinderung zu gewähren ist, weil und soweit eine solche Behinderung nicht durch die Hilfe beseitigt werden kann, sondern die Hilfe lediglich den Zweck verfolgt, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.1.2000, 4 L 2934/99).

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