Rz. 25

Bis zum 9.6.2021 war § 41 Abs. 1 Satz 1 auf der Rechtsfolgeseite als Soll-Vorschrift ausformuliert.

 

Rz. 26

War daher nach der alten Rechtslage die Notwendigkeit im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung zu bejahen, war die Hilfe daher in der Regelfallsituation für junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres praktisch immer zu gewähren (auf die starke Einschränkung bei der gebundenen Ermessensentscheidung weist hin: v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 8). Es musste daher eine atypische Situation vorliegen, um dem jungen Volljährigen die Hilfe zu verweigern. Die Soll-Verpflichtung bedeutet für den öffentlichen Jugendhilfeträger einen hohen Verpflichtungsgrad (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 01/2018, § 41 SGB VIII, Rz. 10). Eine solche Ausnahmesituation war regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der junge Volljährige bereits mit Erreichen der Volljährigkeit hinreichend selbständig ist. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung, die der Jugendhilfeträger in Ausübung des von § 41 geforderten (eingeschränkten) Ermessens getroffen hat, nur darauf überprüfen, ob allgemein gültige Maßstäbe beachtet worden sind, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und der Leistungsadressat umfassend beteiligt worden ist (VG München, Urteil v. 11.7.2007, M 18 K 06.3085 mit weiteren Argumenten; von der eingeschränkten Kontrollkompetenz geht auch aus: VG Ansbach, Urteil v. 31.5.2007, AN 14 K 06.01822; VG Ansbach Urteil v. 13.7.2006, AN 14 K 04.03064).

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