Rz. 2

Sinn des § 41 ist eine von der Hilfe zur Erziehung nach § 27 losgelöste eigenständige Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung i. S. d. Hilfe zur eigenverantwortlichen Lebensführung für junge Volljährige. In der Literatur hat sich der teilweise der griffige Begriff der Fortsetzungshilfe etabliert (Winkler, in: BeckOK, SGB VIII, Stand: 1.12.2022, § 41 Rz. 23). Hat die Jugendhilfeleistung in völlig unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen hinaus stattgefunden, führt danach allein der Wechsel der Rechtsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung für die Jugendhilfemaßnahme nicht dazu, dass es sich dabei um eine neue Leistung handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.4.2019, 12 S 1899/18; v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 41 Rz. 7). Ziel der in § 41 geregelten Hilfen – einschließlich der nunmehr durch das KJSG in § 41a geregelten Nachbetreuungshilfe – ist es, dass mit der formellen Vollendung der Volljährigkeit keine abrupte Beendigung von Hilfen eintreten soll (instruktiv OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2.9.2010, 12 B 950/10). Die bestehenden Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung sollen so weit wie möglich beseitigt werden, um den jungen Volljährigen in die Lage zu versetzen, ein seinen Vorstellungen entsprechendes Leben in der Gemeinschaft selbst zu gestalten und ohne fremde Hilfe führen zu können. Die Hilfe nach § 41 soll dabei Entwicklungsdefizite auffangen und verfolgt als solche nicht das primäre Ziel, den Lebensunterhalt des Hilfesuchenden einschließlich seines gesundheitlichen und psychischen Wohlergehens zu sichern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.6.2014, 12 A 898/14 Rz. 24). Dem jungen Volljährigen soll der Übergang in die Selbständigkeit erleichtert werden (zur Zielsetzung der Vorschrift vgl. auch bei Wiesner, § 41 SGB VIII, Rz. 2 f.). Die Hilfe nach § 41 ist dabei ergebnisorientiert; es muss Aussicht bestehen, die Hilfeziele zu erreichen. Bei der Volljährigenhilfe nach § 41 handelt es sich nicht mehr um eine Hilfe zur Erziehung, sondern um einen andersgearteten, selbständigen Anspruch des jungen Volljährigen. Die Hilfe erfolgt aber gemäß § 41 Abs. 2 analog der Hilfen zur Erziehung. Gegen den Willen des jungen Volljährigen ist eine Hilfegewährung nicht möglich.

 

Rz. 3

Struktur der Vorschrift: Abs. 1 Satz 1 regelt den Anspruch junger Volljähriger auf Hilfegewährung. Abs. 1 Satz 2 regelt den Anspruch im Verhältnis zu den Altersgrenzen; Abs. 1 Satz 3 das Verhältnis bei der Hilfegewährung von Beendigung und erneuter Gewährung bzw. Fortsetzung. Abs. 2 bestimmt den Umfang der Hilfen. Abs. 3 schließlich regelt die Pflichten des Jugendhilfeträgers bei Beendigung einer Hilfemaßnahme und einem etwaigen Zuständigkeitswechsel.

 

Rz. 4

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

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