Rz. 15

Die Möglichkeit, im Rahmen der Jugendhilfe die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs als Krankenhilfe nach § 40 zu erhalten, scheidet unterdessen aus. Während § 40 durch die Verweisung auf § 37a BSHG i. d. F. v. 23.3.1994, gültig vom 1.1.1994 bis 31.12.1995 eine solche Möglichkeit noch vorsah, ist der Verweis auf § 37a BSHG in der ab dem 1.1.1996 gültigen Fassung ersatzlos gestrichen worden. Sofern ab 1.1.1996 Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 i. V. m. § 37a BSHG noch übernommen worden sind, ist bei der Krankenkasse Erstattung zu beantragen. Auch die aktuelle Verweisungsvorschrift beinhaltet mit ihrer Verweisung auf die Vorschriften der §§ 47 bis 52 SGB XII keine vergleichbare Vorschrift mehr. § 50 SGB XII beinhaltet lediglich Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und § 51 SGB XII lediglich Hilfe zur Sterilisation. Ereignet sich ein Unfall in einem Heim, in dem das verletzte Kind zur Heimerziehung untergebracht ist, so hat das Jugendamt, wenn das Kind nicht krankenversichert ist, nach § 40 Krankenhilfe zu leisten (LG Münster, Urteil v. 24.2.1997, 7 O 163/96). Die an in Heimerziehung befindlichen Jugendlichen zu leistende Krankenhilfe für die Beschaffung einer ärztlich verordneten Brille ist dem Umfang nach grundsätzlich auf den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Zuschuss beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.11.1993, 7 S 362/93). Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 sind originäre Leistungen der Jugendhilfe, sodass in der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs des örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen überörtlichen Träger für fortdauernd gewährte Jugendhilfeleistungen zugleich auch die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs für gewährte Leistungen der Krankenhilfe zu sehen ist (Bay VGH, Urteil v. 30.8.2004, 12 B 00.1434, ZFSH/SGB 2005 S. 91). Auch die Dolmetscherkosten, also die Kosten sprachlicher Hilfeleistung durch eine Begleitperson, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich zu übernehmen (Wiesner, SGB VIII, § 40 Rz. 7a). Für eine kieferorthopädische Behandlung kommt ebenfalls eine Übernahme individueller Gesundheitsleistungen als Krankenhilfe nach § 40 in Betracht (vgl. hierzu auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 8.7.2011, J 4.450 Gö, Kostenübernahme im Rahmen der Krankenhilfe nach § 40 für eine kieferorthopädische Behandlung, JAmt 2011 S. 580). Auch ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel und zur HIV-Prophylaxe erforderliche bzw. verordnete Kondome sind zu übernehmen (Winkler, in: BeckOK, SGB VIII, Stand: 1.9.2021, § 40 Rz. 7). Ein Jugendhilfeträger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine privatärztliche Versorgung von unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen, die er in Obhut genommen hat. Der Gesetzgeber hat die jugendhilferechtliche Krankenhilfe eng mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen verknüpft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.12.2018, 7 A 10609/18). Für ein in der Mutter-Kind-Abteilung einer JVA untergebrachtes Kind besteht gegen den zuständigen Jugendhilfeträger dem Grunde nach gemäß § 40 i. V. m. § 27 ein Anspruch auf Übernahme von Krankenhilfe (VG München, Beschluss v. 7.4.2020, M 18 E 20.1277 Rz. 35; hier allerdings abgelehnt, weil der Anspruch im ER-Verfahren gegen den örtlich unzuständigen Jugendhilfeträger gerichtet war).

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