Rz. 23

Abs. 3 enthält einen Programmsatz. Im Jugendhilferecht gibt es für Träger der freien Jugendhilfe keinen strikten Rechtsanspruch auf Förderung. Die einzelnen Voraussetzungen für die Förderung der freien Jugendhilfe sind in § 74 geregelt. Aus der Zusammenschau der § 4 Abs. 3, § 74 Abs. 1 und 3 ergibt sich kein strikter Rechtsanspruch auf eine Förderung in bestimmter Höhe oder auch nur dem Grunde nach. Einen Anspruch auf eine Förderung kann es nur geben, wenn das Förderermessen des zuständigen Jugendhilfeträgers entsprechend reduziert ist (OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.5.2005, 12 ME 93/05). Das Gesetz betont besonders die Verpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zur Stärkung der Selbsthilfe. Die in den §§ 78a bis 78g geregelte Entgeltfinanzierung kommt nur in den in § 78a genannte Fällen in Betracht und betrifft bestimmte gesetzlich geregelte Leistungen und Hilfen. Nach §§ 4 und 74 wird hingegen die freiwillige Tätigkeit in der Jugendhilfe gefördert, auf die kein Rechtsanspruch besteht (OVG Halle, Urteil v. 21.9.2006, 4 A 225/04; Neumann, in: Hauck/Noftz, § 4 SGB VIII Rz. 18; a. A.: Schellhorn, in: Schellhorn, § 77 SGB VIII Rz. 8). Mit dem KJSG wird in Abs. 3 das Erfordernis der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich betont. Der mit dem KJSG aufgehobene Regelungsgehalt zur Selbsthilfe wird durch den neu eingeführten § 4a aufgegriffen (BT-Drs. 19/26107 S. 71).

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