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Die freien Träger haben das Recht, Konzeptionen und Arbeitsweisen selbst zu bestimmen. Dabei wird freilich durch die den öffentlichen Trägern obliegende Gesamtverantwortung der Rahmen vorgegeben. Denn die Gesamtverantwortung erstreckt sich auf die Tätigkeit der öffentlichen und der freien Träger (BVerfG, Entscheidung v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a.). Sie schließt die Planungsverantwortung und die Strukturverantwortung ein. Danach ist Aufgabe der öffentlichen Träger zu gewährleisten, dass die Leistungen und die dafür erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig und in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Innerhalb dieses Rahmens sind die freien Träger indes weitgehend autonom.

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