Rz. 30

Sinn des § 39 Abs. 4 Satz 4 ist es, die Verwandtenpflege grundsätzlich anzuerkennen (zum Problem bei Altfällen vgl. Rz. 5; vgl. zur aktuellen Gesetzeslage grundlegend BVerwG, Urteil v. 9.12.2014, 5 C 32/13; hierzu auch Hoffmann, in: jurisPR-FamR 10/2015 Anm. 1). Im Kontext mit der Klarstellung in § 27 Abs. 2a ist sichergestellt, dass Verwandte – und damit namentlich die Großeltern – die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 übernehmen können, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise gedeckt werden kann (zur Zielsetzung vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 6.9.2004, BT-Drs. 15/3676 S. 36). Mit der angemessenen Reduzierung des monatlichen Pauschalbetrags würdigt der Gesetzgeber die verwandtschaftliche Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und die daraus möglicherweise resultierende Unterhaltspflicht (vgl. zum Thema auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 22.4.2021, SN_2021_0524 Bn – Voraussetzungen der Kürzung des Pflegegelds bei Großelternpflege; Änderungen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, JAmt 2021 S. 326). Ein Verwandter, den eine mögliche Unterhaltspflicht trifft, soll finanziell für die Betreuungs- und Erziehungsleistungen nicht gleich honoriert werden wie die Pflegeperson, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden ist. Zum Schutze der Pflegeperson und zur Stärkung der Rechte der Verwandten, die in nicht gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt sind, ist mit der Neufassung der Vorschrift durch das Kinderförderungsgesetz die Anforderungen an die Unterhaltspflicht konkretisiert worden. Danach kann eine angemessene Reduzierung des monatlichen Pauschalbetrages nur bei der Pflegeperson vorgenommen werden, die in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt ist. Verwandt in gerader Linie sind nur Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB); also namentlich die Linie Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel. Verwandte der Seitenlinie, also Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen (§ 1589 Satz 2 BGB) – Geschwister; Tante-Nichte; Onkel-Neffe – sind hingegen nie unterhaltspflichtig und müssen daher auch dann keine angemessene Reduzierung des monatlichen Pauschalbetrages hinnehmen, wenn sie sich dem Kind oder Jugendlichen eng verbunden fühlen.

 

Rz. 31

Außerdem muss die Pflegeperson auch leistungsfähig sein. Eine angemessene Reduzierung des monatlichen Pauschalbetrages kommt nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht, dass die Pflegeperson dem Kind oder Jugendlichen unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann; Satz 4 ist daher § 1603 Abs. 1 BGB nachgebildet, der die allgemeine Leistungsfähigkeit i. S. d. unterhaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB definiert (so auch die Erwägungen der Bundesregierung; vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 295/08 S. 31). Deshalb bestimmt sich die Leistungsfähigkeit der mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandten Pflegeperson i. S. d. § 39 Abs. 4 Satz 4 grundsätzlich nach den zu § 1603 Abs. 1 BGB entwickelten zivilrechtlichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben; es kann daher auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil v. 19.5.2016, 5 C 36/15 Rz. 11, 22, mit Anm. von Fleuß, jurisPR-BVerwG 20/2016 Anm. 4, von Nellissen, jurisPR-SozR 22/2016 Anm. 4, von Schneider, NJW 2016 S. 3611, von Schürmann, jurisPR-FamR 24/2016 Anm. 3, Anm. in JAmt 2016 S. 559). Diese Voraussetzungen sind behördlich und gerichtlich voll überprüfbar. Die angemessene Reduzierung setzt nach der Neufassung durch das Kinderförderungsgesetz keinen bestehenden Unterhaltsanspruch mehr voraus (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung a. a. O.; die Bundesregierung weist zutreffend auf den andernfalls bestehenden Widerspruch zu § 10 Abs. 2 Satz 2 hin, wonach tatsächliche Unterhaltsleistungen auch ohne Unterhaltstitel anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen). Damit ist auch ein rechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 1601ff. BGB nicht mehr obligatorisch. Ebenso kommt es auch nicht auf die Titulierung eines Unterhaltsanspruches an, da Großeltern regelmäßig nur dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können, wenn die Eltern des Kindes hierzu nicht in der Lage sind (OLG Jena, Beschluss v. 6.9.2005, 1 WF 240/05). Eine solche über das Merkmal der Leistungsfähigkeit hinausgehende Voraussetzung für einen durchsetzbaren und titulierbaren Unterhaltsanspruch sieht Satz 4 gerade nicht vor. § 39 Abs. 4 Satz 4 in der Neufassung durch das Kinderförderungsgesetz knüpft damit ausdrücklich nicht mehr an die Unterhaltsverpflichtung der Pflegeperson an. Daher ist bei der Entscheidung über die Kürzung des Pflegegeldes ausschließlich noch zu berücksichtigen, ob die Pflegeeltern w...

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