Rz. 16

Bemessungsgrundlage für die laufenden Leistungen sind regelmäßig die tatsächlich anfallenden Kosten – § 39 Abs. 4 Satz 1. Abzustellen ist damit prinzipiell auf die konkreten Lebensverhältnisse in der Pflegestelle; eine Ungleichbehandlung zwischen den eigenen Kindern der Pflegeperson und dem Pflegekind soll damit vermieden werden (Münder, § 39 SGB VIII, Rz. 18; Wiesner, § 39 SGB VIII, Rz. 31). Begrenzt werden diese tatsächlich anfallenden Kosten allerdings vom angemessenen Umfang. Der Begriff ist nicht weiter definiert (hierauf und auf die damit verbundenen Probleme weist zutreffend hin: Münder, § 39 SGB VIII, Rz. 18). Die Kappung dient aber namentlich dazu, die Kosten bei einer Aufnahme in einer Pflegefamilie der oberen Einkommensklassen beschränken zu können (Wiesner, § 39 SGB VIII, Rz. 32). Damit scheidet z. B. die Übernahme der Kosten für hochpreisige Designer-Bekleidung aus.

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