Rz. 37

Nr. 2 Buchst. c entspricht der Regelung des § 78b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93; auf die Komm. zu § 78b a. F. kann daher zurückgegriffen werden).

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