Rz. 64

In solchen Fällen des Konflikts zwischen dem Personensorgeberechtigten auf der einen und der Pflege- oder Erziehungsperson auf der anderen Seite soll das Jugendamt eingeschaltet werden. Der Gesetzgeber will damit das Jugendamt als Vermittlungs- und Streitschlichtungsinstanz ins Spiel bringen, bevor überhaupt ein – ggf. durch das Vormundschaftsgericht zu entscheidender – Konflikt entsteht. Dem Jugendamt kommt insoweit eine Mittlerrolle zu. Im Grunde handelt es sich um eine Beratungsfunktion des Jugendamtes, wobei der Gesetzgeber die Beteiligten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweist.

 

Rz. 65

Mittelbar wird dadurch gewährleistet, dass das Jugendamt für den Fall, dass eine Streitschlichtung nicht möglich und eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen ist, das Nötige veranlasst. Scheitert daher eine Schlichtung des Jugendamtes, kommen auch gerichtliche Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in Betracht. Nötigenfalls wird das Jugendamt daher nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 das Vormundschaftsgericht anrufen. Dieses hat dann über Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu befinden, wonach in das Sorgerecht eingegriffen werden kann.

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