Rz. 55

Gemäß § 1688 Abs. 3 BGB gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Die Entscheidungsbefugnis zur Personensorge über das Kind im oben beschriebenen Sinne verbleibt daher aufgrund von Art. 6 GG grundsätzlich bei den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge. Der Personensorgeberechtigte kann daher durch einfache Willenserklärung die vermutete Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis der Pflege- oder Erziehungsperson einschränken. Die Einschränkung kann sich auch aus einer vertraglichen Vereinbarung, etwa aus der Vereinbarung mit Pflegeeltern ergeben. Nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts kann sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärung auch aus einem konkludenten Verhalten ergeben. Die in § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte andere Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge ist dabei an keine Schriftform gebunden und kann daher auch mündlich erfolgen.

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