Rz. 48

Die vermutete Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt unmittelbar für die Pflegeperson, bei der das Kind längere Zeit in Familienpflege ist, also für die Pflege- und Erziehungspersonen in Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 33. Außerdem stellt § 1688 Abs. 2 BGB der Pflegeperson bestimmte Personen gleich. Auch für die folgenden Personen gilt daher die vermutete Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis:

  • für Pflege- und Erziehungspersonen in Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a,
  • für Erziehungspersonen bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34,
  • für Erziehungspersonen im Rahmen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 oder
  • für Pflege- und Erziehungspersonen bei Gewährung der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform i. S. d. § 35a.
 

Rz. 49

In allen Fällen muss es sich um eine Betreuung außerhalb der Familie handeln. § 1688 Abs. 2 BGB benennt als Vertretungsberechtigten die Person, die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat; also die Pflegeperson. Dies ist die für die jeweilige Hilfegewährung verantwortliche Person. Bei Hilfegewährung in einer Einrichtung sind sowohl der Leiter der Einrichtung als auch die von ihm mit der Aufgabenwahrnehmung umfassend betrauten Personen entscheidungs- und vertretungsbefugt. Bei Pflegeeltern kommt es auf den Inhalt der Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten an.

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