Rz. 45

Satz 1 erweitert den Kreis der bei der Aufstellung des Hilfeplans beteiligten Personen um die Mitarbeiter, in deren Einrichtung die Hilfe durchgeführt werden soll. Die Mitwirkung der in Satz 3 genannten Personen dient der Verbesserung der Qualität der Hilfe. Die hier genannten Personen und Stellen, auch die Pflegepersonen, haben keinen Anspruch auf Beteiligung. Die Beteiligung hat jugendamtsinterne und verfahrensdienende Funktion und findet im Interesse des jungen Menschen und des Personensorgeberechtigten statt (Münder, § 36 SGB VIII, Rz. 31 m. w. N.).

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