Rz. 74

Sofern i. S. v. Satz 1 mit der Eingliederungshilfe auch gleichzeitig Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 zu leisten ist, sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Mit der Kombinationsperspektive der Betreuung soll im Interesse des Kindes und Jugendlichen eine umfassende Erziehung und Betreuung gewährleistet werden. Dem Kind oder Jugendlichen soll nicht zugemutet werden, in einer Vielzahl spezialisierter Einrichtungen betreut zu werden. Dies widerspricht den Aufgaben der Jugendhilfe. Die Förderung der Entwicklung des jungen Menschen i. S. d. § 1 Abs. 1 erfordert die Schaffung einheitlicher Bindungen im Räumlichen wie im Bereich der Bezugspersonen.

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