Rz. 73

§ 35a greift den Primat der Kombination- und Integrationsperspektive auf und erschöpft sich zugleich darin.

2.8.1 Kombinationsperspektive nach Satz 1

 

Rz. 74

Sofern i. S. v. Satz 1 mit der Eingliederungshilfe auch gleichzeitig Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 zu leisten ist, sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Mit der Kombinationsperspektive der Betreuung soll im Interesse des Kindes und Jugendlichen eine umfassende Erziehung und Betreuung gewährleistet werden. Dem Kind oder Jugendlichen soll nicht zugemutet werden, in einer Vielzahl spezialisierter Einrichtungen betreut zu werden. Dies widerspricht den Aufgaben der Jugendhilfe. Die Förderung der Entwicklung des jungen Menschen i. S. d. § 1 Abs. 1 erfordert die Schaffung einheitlicher Bindungen im Räumlichen wie im Bereich der Bezugspersonen.

2.8.2 Integrative Perspektive nach Satz 2

 

Rz. 75

Satz 2 greift die integrative Perspektive zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern auf und ordnet bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter eine gemeinsame Betreuung an, sofern diese in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren ist und der Hilfebedarf es zulässt. Eine Beschränkung dieser Integrationsmaxime allein auf die heilpädagogischen Maßnahmen ist aufgrund der Ziele des Jugendhilferechts nicht als abschließendes Prinzip zu verstehen. Der Integrationsmaxime kommt vielmehr die Funktion eines Leitmotivs zu. Es bleibt daher immer zu prüfen, ob eine Betreuung in einer (ggf. noch zu schaffenden) Spezialeinrichtung erfolgen muss oder nicht doch eine Betreuung in einer Regeleinrichtung in Betracht gezogen werden kann.

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