Rz. 78b

Für Personen unter 27 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) soll die Eingliederungshilfe künftig mit Wirkung ab 2028 unter dem Dach des SGB VIII zusammengeführt werden. Die Differenzierung zwischen Jugendlichen mit seelischer Behinderung, die dem Anwendungsbereich des SGB VIII i. S. eines Vorrangs zugewiesen sind, und denjenigen körperlich und geistig behindertend jungen Menschen, die vorrangig dem SGB IX zuzuordnen sind, soll dann entfallen. Dieser Gesetzesvorstoß wird eine längere Vorlaufzeit haben. Dafür ist zunächst mit Art. 10 Abs. 3 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) die Verabschiedung eines Bundesgesetzes (Umsetzungsgesetz) auf der Grundlage einer prospektiven Gesetzesevaluation, das bis zum 1.1.2027 zu verkünden ist, vorgesehen. Anschließend soll dann durch Art. 10 Abs. 4 KJSG § 10 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2028 neu gefasst werden, in dem bislang das Konkurrenzverhältnis zu Leistungen des SGB IX und des SGB XII geregelt ist; Abs. 4 betrifft dann nur noch das SGB IX. Außerdem soll ein neuer § 10 Abs. 5 (betreffend das Verhältnis zum SGB XII) eingefügt werden (vgl. insgesamt bei Eicher, SGb 2022, 592). Die prospektive Gesetzesevaluation war zunächst bis zum 31.12.2022 in § 107 geregelt. Ab 1.1.2023 wird § 107 aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2824, Berichtigung in BGBl. 2023 I Nr. 19; vgl. zu den Gesetzesmaterialien BT-Drs. 20/3439) ohne inhaltliche Änderung in § 108 übernommen (vgl. daher auch die Komm. zu § 108). Der Gesetzgeber hatte übersehen, dass er einen § 107 bereits durch Art. 36 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts eingefügt hatte (vgl. insoweit Komm. zu § 108). Ziel der Zusammenführung ist die Sicherstellung einer "inklusive Lösung" (BT-Drs. 19/26107 S. 4 ff., und S. 72 ff. zu Nr. 12).

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