0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wird durch Art. 36 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 neu in das SGB VIII eingefügt. In dieser Fassung stellt § 107 dann eine Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts dar. Die Regelung war durch ein gesetzgeberisches Versehen doppelt belegt worden.

 

Rz. 2

Der ursprüngliche § 107 ist durch Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in das SGB VIII eingefügt worden und enthielt die Regelungen über die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Anwendungsbereich des SGB VIII, sog. inklusive Lösung (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. 19/26107 S. 119; vgl. auch: BT-Drs. 19/28870 S. 98; BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 50, S. 53).

 

Rz. 3

Wegen der irrtümlichen Doppelbelegung ist § 107 i. d. F. des KJSG durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, mit Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. 2023 Nr. 19vom 25.1.2023) wortlaut- und inhaltsgleich mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 108 verschoben worden (vgl. daher Komm. Zu § 108).

1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 107 beinhaltet eine Übergangsregelung für die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der am 31.12.2023 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber trägt mit der Übergangsregelung dem Umstand Rechnung, dass das BVG zum 1.1.2024 aufgehoben wird und die Leistungen gebündelt in das Recht der Sozialen Entschädigung im SGB XIV überführt werden (BT-Drs. 19/13824 S. 262 = BR-Drs. 351/19 S. 306).

 

Rz. 5

Dem § 107 vergleichbare Regelungen finden sich auch in anderen Sozialgesetzbücher und in weiteren Gesetzeswerken, die allesamt ebenfalls durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 neu in die jeweiligen Gesetze/Verordnungen eingefügt werden; vgl. § 45 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, § 22 Abs. 5 FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit), § 67 KVLG (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), § 17 Altersteilzeitgesetz, § 27 Abs. 26 Umsatzsteuergesetz, § 101 Umsatzsteuergesetz, § 20 Gerichtsvollzieherkostengesetz, § 45 Abs. 2 Wohngeldgesetz, § 130 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 9 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter, § 3a der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, § 67 BAföG, § 18 Anti-D-Hilfegesetz, § 15 Abs. 3 Jugendfreiwilligendienstegesetz, § 13 Abs. 3 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, § 72 SGB I, § 82 SGB II, § 450 SGB III, § 122 SGB IV, § 326 SGB V, § 322 SGB VI, § 225 SGB VII, § 241 Abs. 9 SGB IX, § 120 Abs. 7 SGB X, § 144 Abs. 5 SGB XI, § 146 SGB XII.

 

Rz. 6

Sinn der Übergangsregelung des § 107 (wie auch aller anderen Übergangsregelungen) ist es, den in der Übergangsvorschrift genannten Bezugsnormen in der jeweiligen Fassung mit Gültigkeit noch bis zum 31.12.2023 für die bestimmten Übergangsfälle weiter Anwendungsbefehl einzuräumen.

2 Rechtspraxis

2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 7

Der sachliche Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 107 wird für den Personenkreis eröffnet, der noch Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz erhält oder erhalten wird.

 

Rz. 8

Die betroffenen Personen müssen daher ihre Leistungen noch nach dem alten Recht bewilligt erhalten. Maßgeblich ist, dass ein etwaiger notwendiger Antrag fristgerecht gestellt wurde und dass das (Stamm)Recht noch in Anwendung der alten Rechtsvorschriften entstanden ist. Nicht zwingend ist, dass der Leitungsbezug vor dem 31.12.2023 begonnen hat und die Leistungen tatsächlich vor dem 31.1.2023 gezahlt werden. Der Zeitpunkt des (erstmaligen) Leistungsbezug spielt daher keine Rolle.

2.2 Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz/Bundesversorgungsgesetz

 

Rz. 9

Denkbare Leistungen noch nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz sind sowohl einkommensabhängige als auch einkommensunabhängige Leistungen.

 

Rz. 10

Zu den einkommensabhängigen Leistungen zählen unter anderem:

Nur dieser Leistungstypus spielt für die Übergangsvorschrift des § 107 im Hinblick auf die eine Bezugsnorm, die übergangsrechtlich weiter Geltung beansprucht, eine Rolle, nämlich § 93 (Berechnung von Einkommen).

 

Rz. 11

Zu den einkommensunabhängigen Leistu...

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