Rz. 3

Inhaber des Anspruches auf Hilfe nach dieser Vorschrift ist nicht der Jugendliche selbst, sondern der Personensorgeberechtigte (so zutreffend auch Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rz. 15). Personensorgeberechtigt ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Personensorgeberechtigte).

 

Rz. 4

Der Personensorgeberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen; jedenfalls aber eine entsprechende Willenserklärung bekundeten. Gegen dessen Willen ist eine Hilfegewährung rechtswidrig, sodass das Jugendamt hier ggf. familiengerichtliche Eingriffe nach § 1666 BGB beantragen muss; vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 27.

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