Rz. 45

Eine Heranziehung des Kindes, Jugendlichen, des jungen Volljährigen oder seiner Eltern zu den Kosten ist bei dieser Hilfe grundsätzlich möglich, § 91 Abs. 1 Nr. 5b (vgl. stellv. auch VG München, Urteil v. 2.12.2020, M 18 K 17.3084 Rz. 66), jedoch nur, wenn im Einzelnen die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nach den §§ 91 ff. gegeben sind. Der Umfang der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach den §§ 92 ff. (vgl. zur Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag auch Bay. VGH, Urteil v. 25.9.2019, 12 BV 18.1274; vgl. auch: Jordan, JAmt 2022 S. 302; zur Zweckgleichheit zwischen dem von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Ausbildungsgeld und der Hilfe für junge Volljährige i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3, vgl. auch: Sächs. OVG, Beschluss v. 31.8.2022, 3 A 210/21; zu einem Erstattungsstreit wird zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Eingliederungshilfeträger unterschieden vgl. auch: SG Nürnberg, Urteil v. 24.2.2022, S 22 SO 163/21).

 

Rz. 45a

Durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824 (2023, Nr 19)) erfolgte bzgl. der Kosten eine grundlegende Änderung von § 92 (neue Abs. 1 und 1a); mit Wirkung zum 1.1.2023 ist eine Kostenheranziehung aus dem Einkommen entfallen (vgl. Komm. zu § 41 – 2.4. örtliche Zuständigkeit und Kosten sowie Komm. zu § 92).

 

Rz. 45b

Wird ein Platz in einer Einrichtung nach § 34 freigehalten, obwohl der Jugendliche wieder bei den sorgeberechtigten Eltern lebt und von diesen keine weitere Hilfeleistung gewünscht ist, stellt diese Freihaltung keine Jugendhilfeleistung dar, für die nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b ein Kostenbeitrag erhoben werden kann (VG Stuttgart, Urteil v. 7.4.2022, 9 K 5850/20).

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