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Zweck der Vollzeitpflege ist die Kompensation des Entwicklungsdefizits des Kindes oder des Jugendlichen in der eigenen Familie durch die Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie. Die Vollzeitpflege ersetzt damit die Erziehung der leiblichen Eltern für einen bestimmten Zeitraum und bietet dem Kind Betreuung, Erziehung und Förderung. Darin erschöpft sich auch regelmäßig der Zweck; die Hilfe erfolgt allein im Interesse des Hilfebedürftigen und entfaltet gegenüber dem tatsächlichen Leistungserbringer keinen Drittschutz; hier ausdrücklich für die Gewährung der Vollzeitpflege Bay. VGH, Beschluss v. 24.10.2022, 12 CE 22.1860.

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