Rz. 13

Das Hilfsangebot konzentriert sich auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Der Auftrag der Erziehungsbeistandschaft besteht in der Bearbeitung und nach Möglichkeit Klärung konflikthafter Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen sowie in der Unterstützung und Stärkung (der Sozialisationsfähigkeit) der Familien. Ziel ist es, durch Beratung und Unterstützung Kinder und Jugendliche zu befähigen, ihr Verhalten zu verändern und zu einer Verselbständigung zu gelangen (vgl. zu den Zielen der Hilfe auch bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 30 Rz. 17). Inhalt der Unterstützungsleistung in Form einer Erziehungsbeistandschaft kann daher sein, einen Rückfall in depressive und suizidale Verhaltensmuster zu verhindern, auftretende Krisen konstruktiv zu bewältigen, auf den qualifizierenden Hauptschulabschluss vorzubereiten und bei der sozialen Integration und dem Aufbau eines sozialen Netzes zu unterstützen (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 4.5.2020, L 18 SO 17/19 NZB Rz. 6; vgl. zur Bewilligung einer Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27, 30 auch: DIJuF-Rechtsgutachten v. 8.7.2020, SN_2020_0548 DE, JAmt 2020 S. 512).

 

Rz. 14

Unerheblich ist, ob es um Entwicklungsprobleme geht, die ihren Ursprung in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes haben oder ob diese im Zusammenhang mit der familiären Einbindung oder sonstigen sozialen Bezügen des Kindes stehen. Auch Probleme des Sozial- und Leistungsverhaltens in der Schule unterfallen der Vorschrift. Eine wichtige Zielsetzung ist auch, durch geeignete Maßnahmen tragfähige Beziehungen zu den Eltern herzustellen bzw. gestörte Beziehungen zu normalisieren. Dabei wird die Aufrechterhaltung des gewohnten und vertrauten Lebenskreises von Kindern und Jugendlichen in ihren Familien angestrebt. Die Beratung zielt auf eine längerfristige lebensweltorientierte Problemlösung und hat u. a. aufsuchenden Charakter. Betreuungsverlauf und Dauer der Erziehungsbeistandschaft richten sich individuell nach den Bedürfnissen der Familienmitglieder. Durch präventiven Einsatz eines Erziehungsbeistandes soll auch eine Fremdunterbringung nach § 33 oder § 34 vermieden werden. Dies folgt aus der Vorgabe, dass die Förderung der Verselbständigung mit dem Erhalt des Lebensbezuges zur Familie verbunden sein soll. Die Betreuung und Begleitung eines Jugendlichen mit der Zielsetzung, diesen in einer vollstationären Einrichtung aufzunehmen, stellt daher keine Hilfe nach § 30 dar (vgl. VGH Mannheim, FEVS 56 S. 211; VG Ansbach, Urteil v. 8.3.2007, An 14 K 04.03247; vgl. auch JAmt 2004 S. 546: Ein Probewohnen stellt keine Hilfe nach § 30 dar).

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