Rz. 5

Hilfeempfänger sind Kinder und Jugendliche. Gemäß den Begriffsdefinitionen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 bestehen keine Altersgrenzen; Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Allerdings wird der Einsatz eines Erziehungsbeistandes bei zu jungen Kindern wenig sinnvoll sein, denn ein Greifen der Hilfe wird einen gewissen Entwicklungsstand des Kindes voraussetzen. Auf der anderen Seite wird ein Erziehungsbeistand bei nahezu volljährigen Jugendlichen nur ausnahmsweise die richtige Hilfsform sein können, da sie üblicherweise auf eine längerfristige Laufzeit angelegt ist. Grundsätzlich aber kommt gemäß § 41 Abs. 2 eine Hilfe nach § 30 auch für junge Volljährige in Betracht Junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3). Anspruchsinhaber ist dann der junge Volljährige selbst (vgl. auch VG Ansbach, Urteil v. 8.5.2003, An 9 K 03.98; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 30 Rz. 14). Entscheidend wird bei jungen Volljährigen der Entwicklungsstand sein. Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit wird hier zu untersuchen sein, ob eine Erziehungsbeistandschaft als Hilfe in Betracht kommt.

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