Rz. 10

Obwohl die privat-gewerblichen Träger in § 3 nicht genannt werden, sieht das SGB VIII deren Tätigwerden ausdrücklich vor. Ihre Rechtsbeziehungen zu den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sind in §§ 78a bis 78g normiert, während §§ 74 bis 77 die Rechtsbeziehungen der öffentlichen zu den freien und gemeinnützigen Trägern regeln. Ähnlich wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht im Anwendungsbereich der §§ 78a bis 78g ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern (vgl. Kunkel, Leistungserbringer in der Jugendhilfe, ZKJ 2008 S. 505). Anders als die nach § 17 Abs. 3 SGB I privilegierten freien Träger sind die privat-gewerblichen Träger den öffentlichen Trägern gegenüber mitteilungs-, auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Sie können nicht als freie Träger anerkannt werden, da sie mit Gewinnerzielungsabsicht und mithin nicht gemeinnützig i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 2 tätig werden. Insoweit besteht eine klare gesetzliche Differenzierung. Wer begrifflich auch privat-gewerbliche Träger als Träger der freien Jugendhilfe einstuft (so VG Stuttgart, 7 K 714/03; krit. dazu: Kunkel, ZfJ 2004 S. 376), muss jedenfalls diese gesetzliche Differenzierung beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge