Rz. 55

Allgemeine Voraussetzung ist zunächst der erzieherische Bedarf, also eine Mangellage i. S.e. Erziehungsgefährdung (vgl. oben unter Rz. 23 ff. – Erziehungsgefährdung – erzieherischer Bedarf – Mangellage), der bei dem jeweiligen Kind bzw. dem jeweiligen Jugendlichen gesondert festzustellen ist.

 

Rz. 56

Der erzieherische Bedarf muss dabei in der Schule oder Hochschule auftreten, also im Bildungsbereich.

 

Rz. 57

Verfahrensrechtlich ist auf die Möglichkeit der Einbeziehung der Schule in die Hilfeplanung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 zu verweisen (so auch der Gesetzesentwurf: BR-Drs. 5/21 S. 78 = BT-Drs. 19/26107 S. 82).

 

Rz. 58

In der Rechtsfolge muss die Leistung zur Anleitung und Begleitung im Bildungsbereich geeignet und erforderlich sein, den erzieherischen Bedarf auszugleichen. Leistungen zur Anleitung und Begleitung im Bildungsbereich (Schule oder Hochschule) richten sich nach § 112 Abs. 4 SGB IX (soweit in der Gesetzesbegründung von § 12 Abs. 4 SGB IX die Rede ist, handelt es sich um ein Redaktionsversehen, vgl. insoweit BR-Drs. 5/21 S. 78 = BT-Drs. 19/26107 S. 82). § 112 Abs. 4 SGB IX sieht insoweit vor, dass die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden kann.

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