Rz. 40

§ 27 Abs. 2 Satz 3 i. d. F. des KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) regelt mit Wirkung zum 10.6.2021 nunmehr, dass unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden können, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. Mit der Neuregelung geht keine Veränderung der bisherigen Rechtslage bzw. Rechtspraxis einher. Ziel der Regelung ist es, für die Praxis bedarfsgerechte Lösungen zu finden, die eine Flexibilität im Hinblick auf die Kombination unterschiedlicher Hilfearten erlauben (BR-Drs. 5/21 S. 77 = BT-Drs. 19/26107 S. 82). Diese Zielsetzung galt aber auch schon bisher. Die Neufassung von Abs. 2 Satz 3 trifft hierzu lediglich eine klarstellende Regelung (BR-Drs. 5/21 S. 77 = BT-Drs. 19/26107 S. 82). Auf die bisherigen Ausführungen in der Komm. zu § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 kann daher Bezug genommen werden (vgl. insoweit insbesondere die Komm. zu Rz. 33 ff. – Gesetzliche Regelbeispiele nach Satz 1 und Rz. 39 – Auswahl der Hilfe nach Satz 2).

 

Rz. 41

Die Kombination verschiedener Leistungen nach dem SGB VIII richtet sich im Einzelfall nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen und folgt daher denselben Kriterien, wie bei der Auswahl der geeigneten und erforderlichen Leistung an sich.

 

Rz. 42

Soweit sich in § 27 Abs. 2 Satz 3 a. F. (bis 9.6.2021) noch die Regeln über die Inlands- und Auslandserbringung befanden, ist die Einschränkung der Hilfeerbringung im Ausland nunmehr in dem deutlich umfassenderen § 38 Abs. 1 geregelt; die rudimentären Regelungen in § 27 Abs. 2 konnte deshalb entfallen (vgl. BR-Drs. 5/21 S. 78 = BT-Drs. 19/26107 S. 82). Auf die Kommentierung zu § 38 wird verwiesen.

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