Rz. 50

Abs. 6, der bestimmt, dass weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt, wurde aus Gründen der Klarstellung mit Art. 1 des TAG v. 27.12.2004 als § 24 Abs. 5 a. F. (BGBl. I 2004 S. 3852) vor dem Hintergrund eingefügt, dass in einigen ostdeutschen Ländern (insbesondere Sachsen-Anhalt und Thüringen) weitergehende Regelungen bestanden und auch der Begriff "bedarfsgerecht" weiter ausgelegt wurde (Sachsen). Ziel der Klarstellung war es, das Angebot an Kindertagesbetreuung in den westlichen Bundesländern deutlich zu verbessern und das bestehende bedarfsgerechte Angebot in den östlichen Bundesländern zu erhalten und zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sollte Abs. 6 in Anbetracht der Regelung des § 26 deklaratorisch klarstellen, dass die Mindestregelungen keine Legitimation für die östlichen Bundesländer bedeute, das bestehende Angebot zu verringern (BT-Drs. 15/3676 S. 34 f.). Dem Landesgesetzgeber ist es aufgrund dieses Zwecks der Vorschrift, der in der Wahrung von Mindeststandards besteht, lediglich möglich, weitergehende Rechtsansprüche durch Landesrecht zu begründen, nicht jedoch, die Mindestregelungen der Abs. 1 bis 4 einzuschränken (so auch Grube, in: Hauck/Noftz, § 24 Rz. 7; Rixen, in: juris-PK, § 24 Rz. 17, der zutreffend darauf hinweist, dass es dem Landesgesetzgeber insbesondere verwehrt ist, einen landesrechtlichen Vorbehalt der Kapazitätserschöpfung einzuführen). Vgl. zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Brandenburg Baum, LKV 2015 S. 289.

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