Rz. 17

Der Anspruch beginnt mit der Vollendung des ersten und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres. Ab der Vollendung des dritten Lebensjahres besteht ein Anspruch nach Abs. 3. Der Anspruch entsteht damit nicht, wie beim Schuljahr, zu festen Zeiten, sondern für jedes Kind individuell (vgl. zu den sich daraus ergebenden Planungsproblemen Grube, in: Hauck/Noftz, § 24 Rz. 22, m. w. N.).

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