Rz. 39

Rechtsansprüche auf Bereitstellung oder Verschaffung eines Platzes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nach Abs. 2 und Abs. 3 können gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Klageweg vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.11.1996, 4 M 4787/96; Georgii, NJW 1996 S. 686, 688). Statthafte Klageart zur Durchsetzung des Primäranspruchs auf den von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschuldeten Nachweis eines freien Platzes (vgl. dazu Rz. 15) ist, da es sich um einen Realakt handelt, die allgemeine Leistungsklage, womit es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedarf (vgl. Kaiser, in: LPK, § 24 Rz. 20; Mayer, VerwArch 2013 S. 344, 363; Meysen/Beckmann, Rz. 377).

 

Rz. 40

Klagegegner ist der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Anspruch kann sich nicht gegen freie Träger richten. Denn diese werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihre aus Abs. 1 resultierende Verpflichtung auch nicht auf die freien Träger delegieren (Georgii, NJW 1996 S. 686, 688). Sie können die freien Träger zwar mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung betrauen, bleiben für die tatsächliche Pflichterfüllung aber selbst verantwortlich.

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weder in der Lage, einen Platz in einer eigenen Einrichtung bereitzustellen, noch einen solchen in einer Einrichtung eines freien Trägers zu verschaffen, so begründet Abs. 1 Satz 1 nicht etwa einen Anspruch auf Schaffung neuer Tageseinrichtungsplätze (BayVGH, Beschluss v. 2.12.2003, 7 CE 03.2722). Erst recht besteht kein Anspruch auf Errichtung und Unterstützung von Tageseinrichtungen bestimmter Prägung (VG Gera, Urteil v. 11.9.2001, 6 K 1016/99.GE). Allerdings kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden, die vorübergehende Überbelegung einer bestehenden Betreuungsgruppe in Kauf zu nehmen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 24.1.2003, 4 ME 596/02, NJW 2003 S. 1826).

Kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen freien Platz nichts nachweisen und damit den Primäranspruch nicht erfüllen, kommen auf der Sekundärebene Ansprüche auf Aufwendungsersatz (vgl. dazu Rz. 41 f.) oder Schadensersatzansprüche (vgl. dazu Rz. 43 ff.) in Betracht.

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