Rz. 24

Der Rechtsanspruch aus Abs. 3 Satz 1 ist gerichtet auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung aus einem bedarfsgerechten Angebot. Der Leistungsanspruch ist, anders als die auf den Einzelfall zugeschnittene Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff., nur auf ein Regelangebot ausgerichtet. § 23 Abs. 3 vermittelt keinen Anspruch auf eine individualisierte Leistung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.8.2013, 12 A 55/13 Rz. 5). Gleichwohl ist das Angebot nur dann bedarfsgerecht, wenn es plural ist, d. h. die Möglichkeit einräumt, das von den Erziehungsberechtigten präferierte Erziehungsmodell zu verwirklichen. Dies folgt aus dem durch § 5 garantierten Wunsch- und Wahlrecht (OVG Saarland, Beschluss v. 16.12.1997, 4 F 87/97; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 6.4.1999, 15 B 18/99). Dabei bezieht sich das Wahlrecht nicht nur auf Einrichtungen verschiedener Träger, sondern auch auf verschiedene Einrichtungen des gleichen Trägers (VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 19.8.1997, 7 L 1638/97). Allerdings wird das Wahlrecht durch immanente Schranken begrenzt. So kann es sich nur auf Einrichtungen beziehen, deren Inanspruchnahme durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich durchsetzbar ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 6.4.1999, 15 B 18/99; OVG Hamburg, Beschluss v. 5.2.1999, 4 BS 9/99). Bei Finanzierung durch öffentliche Kassen wird das Wahlrecht ferner dann eingeschränkt, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten ausgelöst werden, wenn also die Mehrbelastung der öffentlichen Kassen durch die getroffene Auswahl der Einrichtung nicht mehr in einem rechtlichen Verhältnis steht zum Gewicht der hierfür angeführten Gründe (so auch VG Ansbach, Urteil v. 4.10.2007, AN 14 K 06.01132). Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten schafft allerdings keinen Anspruch auf neue Dienste und Einrichtungen und damit auf die Erweiterung des vorgehaltenen Angebots, sondern ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.8.2013, a. a. O., Rz. 9).

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