Rz. 27

Abs. 1 umfasst auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen. Der Gesetzgeber hat mit der Modifizierung durch das KiföG nunmehr klargestellt, dass der Anspruch auf das Kindertagespflegegeld der Kindertagespflegeperson zusteht (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14). Ein Anspruch auf Leistungen entsteht nur, wenn tatsächlich ein Kind im Rahmen der Förderung nach § 24 SGB VIII von der Kindertagespflegeperson betreut wird (VG Düsseldorf, Urteil v. 20.1.2015, 19 K 6520/14 Rz. 83).

 

Rz. 28

Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson stellt keine Sozialleistung im originären Sinne nach § 11 Satz 1 SGB I dar, sondern es handelt sich um eine (öffentlich-rechtliche) Geldleistung an einen Privaten zum Zwecke der Erbringung einer Jugendhilfeleistung im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten, nämlich dem zu betreuenden Kind und seinen Eltern. Der Kindertagespflegeperson kommt lediglich die Funktion eines "Verwaltungshelfers" zu, der im Pflichtenkreis des Jugendhilfeträgers tätig wird; er ist aber nicht selbst Berechtigter einer Sozialleistung oder gar Fürsorgeempfänger (BayVGH, Beschluss v. 16.12.2020, 12 ZB 15.1877 Rz. 49, m. w. N.).

 

Rz. 29

Die Gewährung einer Geldleistung steht nicht im Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (so auch bereits für § 23 a. F. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25.2.2003, 7 S 79/02). Ein Zuzahlungsverbot, also ein Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen, stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Kindertagespflegeperson dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wobei die §§ 22 ff., 90 zur Legitimierung des Grundrechtseingriffs nicht ausreichen (BayVGH, Beschluss v. 16.12.2020, a. a. O., Rz. 49, m. w. N.)

 

Rz. 30

Welche Beträge in die Berechnung der laufenden Geldleistung einbezogen werden, ist nunmehr in Abs. 2 detailliert beschrieben. Der damalige Abs. 3 a. F. sah hierzu lediglich vor, dass der Kindertagespflegeperson die "entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden". Nach wie vor sieht das Gesetz jedoch davon ab, die konkrete Höhe der Geldleistung festzulegen. Diese wird vielmehr vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit im jeweiligen Landesrecht nicht anderweitiges bestimmt ist, Abs. 2a Satz 1. Das ermöglicht eine flexible konkrete Ausgestaltung durch Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemessen an den örtlichen Gegebenheiten sowie dem jeweiligen Qualifikationsniveau der Kindertagespflegeperson (BT-Drs. 15/3676 S. 33).

 

Rz. 31

Entsprechend § 64 f SGB XII (Hilfe zur Pflege) sieht Abs. 2 ausdrücklich vor, dass die Geldleistung neben der Erstattung angemessener Kosten des Sachaufwands sowie der Anerkennung der Betreuungs- und Erziehungsleistungen auch die Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftigen Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson umfasst. Durch Gesetz v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde eingefügt, dass nicht nur die Aufwendungen für die Unfallversicherung, sondern auch die Aufwendungen für die angemessene Alterssicherung nachgewiesen sein müssen. Mit dem KiföG wurden diese Leistungen um die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in einer neuen Nr. 4 in Abs. 2 ergänzt. Dem lag die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass Kindertagespflegepersonen aus ihrer Tätigkeit heraus nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen und entweder beim Ehepartner familien- oder als Selbständige freiwillig versichert sein können (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14). Vor dem Hintergrund der für eine Familienversicherung gelten Einkommensgrenzen mussten sich Tagespflegepersonen, die ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 350,00 EUR im Monat erzielten, freiwillig versichern (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14). Die von dem Gesetzgeber beabsichtigte Attraktivitätssteigerung und die damit einhergehende verbesserte Vergütung hätte eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung häufig nicht zugelassen. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, war nach Ansicht des Gesetzgebers eine freiwillige Versicherung erforderlich. Durch die hälftige Übernahme von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollten die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert werden, worin auch die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck kommen sollte (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14 f.). Erstattungsfähig sind nur diejenigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren (Sächsisches OVG, Urteil v. 8.11.2017, 4 A 890/16 Rz. 18). Grundsätzlich hat der Gesetzgeber nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Es können aber auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge angemessen sein, die wegen der privaten Situation der Kindertagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Sel...

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