Die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege wird in der Regel nicht im Rahmen eines versicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt. Im Einzelfall und in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem bzw. den Personensorgeberechtigten (das sind im Regelfall die Eltern) und der Tagespflegeperson kann jedoch ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn die für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt sind. Hierbei kommt es auf die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an.

Die Träger der Jugendhilfe fördern die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 ff. SGB VIII. Die Förderung umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson und deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Bestandteile dieser Geldleistung sind nach § 23 Abs. 2 SGB VIII

  • die Erstattung angemessener Kosten, die für den Sachaufwand entstehen (Nummer 1),
  • ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (Nummer 2),
  • die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nummer 3) und
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson (Nummer 4).

Der Anspruch auf die Geldleistung besteht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem für die Leistung zuständigen Träger und der Tagespflegeperson als Leistungsempfänger. Die Förderung der Kindertagespflege nach dem SGB VIII wird unabhängig davon erbracht, ob die von einer Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistete Kindertagespflege im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird. Auch die in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten stehenden Tagespflegepersonen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Da hier die Personensorgeberechtigten als Arbeitgeber auftreten und im Innenverhältnis gegenüber der Tagespflegeperson und im Verhältnis zu den Sozialversicherungsträgern zur Leistung bzw. Beitragszahlung verpflichtet sind, kann im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§ 53 ff. SGB X zwischen Jugendamt und Tagespflegeperson bzw. Personensorgeberechtigten die Zahlung der laufenden Geldleistung an die Personensorgeberechtigten (etwa im Wege der Abtretung) vereinbart werden.

In der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob es sich bei diesen Geldleistungen an die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Tagespflegepersonen um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handelt.

Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierbei muss es sich zwar grundsätzlich um Leistungen handeln, die vom Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit zu erbringen sind. Das relevante Arbeitsentgelt wird aber nicht auf Einnahmen beschränkt, die vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden. Vielmehr können auch Leistungen eines Dritten Arbeitsentgelt sein. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Leistungen tatsächlich eine Vergütung der Arbeitsleistung darstellen bzw. mit der Arbeitsleistung in einem engen Zusammenhang stehen.

Die Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII stehen zwar in engem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Tagespflegeperson. Allerdings wird die Geldleistung im Rahmen der Übernahme der Kindertagespflege im öffentlichen Auftrag des Trägers der Jugendhilfe erbracht. Bei der Leistung handelt es sich um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 in Verb. mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses beansprucht wird. Dies schließt die Behandlung der Geldleistung als von einem Dritten gezahltes Arbeitsentgelt aus. Sofern die im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses einer Tagespflegeperson gewährten Geldleistungen vom Träger der Jugendhilfe an die Personensorgeberechtigten zur Auszahlung an die Tagespflegepersonen erbracht werden, ist die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung) Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Dies gilt auch für die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die Erstattung tatsächlicher Sachaufwandskosten gewährten Leistungen. Da die Perso...

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