Rz. 2

§ 22a konkretisiert die in § 22 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben der Förderung in Tageseinrichtungen und deren Umsetzung sowie die Kontrolle und Überwachung der Aufgabenerfüllung. Damit ist erstmals ein Kontrollinstrumentarium zur Absicherung eines Förderstandards gegeben. Allerdings regelt die Vorschrift nicht direkt eine Sanktionierung entsprechender Pflichtverletzungen. Möglich sind aber aufgrund von Verletzungen der in § 22a aufgelisteten Verpflichtungen entsprechende Maßnahmen der Kommunalaufsicht oder Auswirkungen auf die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung (vgl. § 45 ff.) oder deren Finanzierung.

Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Betreuung und Erziehung von Kindern in einer Gruppe einerseits und in familienbezogenen Formen der Kindertagespflege andererseits mit jeweils spezifischen Anforderungen an beide Betreuungsformen hat sich der Gesetzgeber zu getrennten Regelungen in § 22a für Tageseinrichtungen und in § 23 für Kindertagespflege entschlossen (BT-Drs. 15/3676 S. 32).

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