0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde neu eingefügt durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz-TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) mit Wirkung zum 1.1.2005 und durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) – derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) – in Abs. 2 nochmals erheblich erweitert. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz– KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Regelung mit Wirkung zum 10.6.2021 sowohl im Hinblick auf die Begrifflichkeiten als auch in Bezug auf die inklusive Förderung angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 22a konkretisiert die in § 22 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben der Förderung in Tageseinrichtungen und deren Umsetzung sowie die Kontrolle und Überwachung der Aufgabenerfüllung. Damit ist erstmals ein Kontrollinstrumentarium zur Absicherung eines Förderstandards gegeben. Allerdings regelt die Vorschrift nicht direkt eine Sanktionierung entsprechender Pflichtverletzungen. Möglich sind aber aufgrund von Verletzungen der in § 22a aufgelisteten Verpflichtungen entsprechende Maßnahmen der Kommunalaufsicht oder Auswirkungen auf die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung (vgl. § 45 ff.) oder deren Finanzierung.

Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Betreuung und Erziehung von Kindern in einer Gruppe einerseits und in familienbezogenen Formen der Kindertagespflege andererseits mit jeweils spezifischen Anforderungen an beide Betreuungsformen hat sich der Gesetzgeber zu getrennten Regelungen in § 22a für Tageseinrichtungen und in § 23 für Kindertagespflege entschlossen (BT-Drs. 15/3676 S. 32).

2 Rechtspraxis

2.1 Sicherstellung der Qualität der Förderung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Absatz 1 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne einer "Soll-Vorschrift", die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Allerdings begründet dies keinen individuellen Rechtsanspruch des einzelnen Bürgers. Abs. 1 Satz 2 beschreibt Instrumentarien, die hierzu eingesetzt werden sollen, nämlich eine zu entwickelnde pädagogische Konzeption sowie Instrumente und Verfahren zur Evaluation der Arbeit.

 

Rz. 4

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Qualitätsentwicklung und -sicherung in ihren Tageseinrichtungen Sorge tragen. Dazu gehören laut den Gesetzgebungsmaterialien nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Diskussion die in Abs. 1 Satz 2 aufgelisteten Kriterien. Nur so kann nach Auffassung des Gesetzgebers eine systematische Qualifizierung der Arbeit in Tageseinrichtungen gewährleistet werden (BT-Drs. 15/3676 S. 32). Entsprechende Qualitätskriterien und Verfahren zur Qualitätsmessung und -verbesserung sind bereits entwickelt worden, und zwar sowohl von der "Nationalen Qualitätsinitiative im System der Tageseinrichtungen für Kinder" als auch von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, sodass es inzwischen möglich ist, Qualität nicht nur zu behaupten, sondern auch nachzuweisen (BT-Drs. 15/3676 S. 32).

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber bezieht sich dabei ausdrücklich auf die "Nationale Qualitätsinitiative im System der Tageseinrichtungen für Kinder". Hierbei handelt es sich um einen 1999 vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend veranlassten länder- und trägerübergreifenden Forschungsverbund. Neben dem genannten Bundesministerium beteiligen sich die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen, die Landesjugendämter und Kommunen, der Deutsche Städtetag sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Der Verbund ist in 5 Teilprojekte mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten und Laufzeiten – die teilweise noch andauern – aufgegliedert:

  • Die Projekte I und II entwickelten Qualitätskriterien für die Arbeit mit 0–6-jährigen Kindern.
  • Projekt III entwickelte Qualitätskriterien für die Arbeit mit Schulkindern in Tageseinrichtungen (QUAST).
  • Projekt IV entwickelte Qualitätskriterien für die Arbeit nach dem Situationsansatz (QuaSi).
  • Projekt V entwickelte Qualitätskriterien für die Arbeit der Träger von Tageseinrichtungen (TQ).
 

Rz. 6

In allen Teilprojekten wurden Verfahren und Instrumente zur internen und externen Evaluation erarbeitet und erprobt (vgl. Macha/Wiedemann, KiTa aktuell NRW 2004 S. 102 ff., 124 ff.; Preissing u. a., Qualität im Situationsansatz. Qualitätskriterien und Materialien für die Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen (2003); Strätz/Hermens u. a., Qualität für Schulkinder in Tageseinrichtungen – ein nationaler Kriterienkatalog, 2003).

 

Rz. 7

Die Notwendigkeit der auch auf den Erkenntnissen des genannten Forschungsverbunds beruhenden gesetzlichen Neuregelung folgt einerseits aus der staatlichen Verpflichtung, alle Kinder individuell bestmöglich zu fördern, und andererseits aus der Tatsache, dass anhand wisse...

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