Rz. 5

Der Anspruch der Personensorgeberechtigten bezieht sich zunächst auf ihre Beratung, d. h. auf die Benennung geeigneter Einrichtungen zur Unterbringung des Kindes sowie Erläuterungen zur Finanzierung dieser Maßnahme. Eine umfassende Beratung sollte außerdem andere Wege als die Unterbringung mit einbeziehen.

Bei der Entscheidung für eine Unterbringung besteht darüber hinaus die Hilfe in der praktischen Unterstützung bei der Unterbringung, z. B. in der Weitergabe von Adressen geeigneter Wohnformen oder der Abnahme von Behördengängen. Die Unterbringung ist in verschiedenen Formen denkbar, sei es in einem speziellen Heim oder Internat für Kinder der entsprechenden Berufsgruppen, in einer anderen Familie oder Wohngruppe.

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