Rz. 13

§ 91 Abs. 1 Nr. 3 sieht vor, dass Kostenbeiträge zur Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen erhoben werden. Zu den Kosten sind Kinder und Jugendliche (§ 92 Abs. 1 Nr. 1), Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) sowie die Elternteile (§ 92 Abs. 1 Nr. 5) heranzuziehen. Maßgeblich ist dabei das jeweilige Einkommen (vgl. §§ 93 f., zu der Frage, welches Kindereinkommen zugrunde zu legen ist, vgl. Komm. zu § 13 Rz. 22).

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